(Quelle: www.vg-minden.nrw.de/presse/.... - 05. Juli 2010)
Körperbehinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sog. Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 25. Juni 2010 seine Entscheidung im zugehörigen Eilverfahren vom 31. Juli 2009 (Pressemitteilung vom 04. August 2009) im Hauptsacheverfahren bestätigt.
Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April 2009 brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie bei dem im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr Eingliederungs¬hilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.
Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Minden der Klägerin vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zugesprochen. Zur Zahlung verpflichtet wurde die beklagte Stadt, die den Anspruch der Klägerin auf Elternassistenz als zweitangegangener (Rehabilitations-)Träger ungeachtet dessen erfüllen müsse, dass an sich der LWL zur Zahlung verpflichtet sei.
Nachdem der LWL auch nach der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung die Übernahme der der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von ca. 12.500,00 € verweigerte, kam es nun zur Entscheidung in der Hauptsache. Die zuständige 6. Kam¬mer unter Vorsitz von Jürgen Diekmann hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die von der Klägerin benötigte Hilfe letztlich vom LWL im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu erbringen sei. Die Klägerin selbst – und nicht ihr Sohn; nur dann wäre unter dem Aspekt der Jugendhilfe die Stadt Bünde zuständig – sei hilfsbedürftig. Es sei Aufgabe der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Dazu gehöre es, das eigene Kleinkind möglichst im elterlichen Haushalt betreuen – lassen – zu können.
Dass die deshalb eigentlich unzuständige beklagte Stadt gegenüber der Klägerin in der Pflicht stehe, resultiere allein daraus, dass der LWL als erstangegangener Leistungsträger die Zahlung weiter verweigert habe: Das Gesetz sehe in diesem Fall nämlich zwingend vor, dass der zweitangegangene Träger die Zahlung an den Hilfebedürftigen vornehmen müsse. Die Stadt Bünde könne vom LWL aber die Erstattung der übernommenen Kosten verlangen. – Inzwischen hat die Stadt Bünde deshalb beim Sozialgericht in Detmold eine hierauf gerichtete Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
(Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09 -, nicht rechtskräftig.)
Behinderte Eltern erstreiten sich Elternassistenz - erste Bewilligung eines Persönlichen Budgets wurde bekannt.
Mit Bescheid vom 20.11.09 wurde einer körperbehinderten Mutter von 2 Kindern Persönlichen Budgets für Elternassistenz als Teilhabeleistung bewilligt.
In der Begründung der Bewilligung heißt es: "Entsprechend der neueren Rechtsprechung ist die Pflege und Erziehung eines Kindes ein Grundbedürfnis von behinderten und nichtbehinderten Eltern. Die Verantwortungsübernahme der Eltern für ihr Kind ist eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft".
Die Erforderlichen Hilfen von 18 Stunden pro Woche wurden als Eingliederungshilfe gemäß §54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGBIX anerkannt. Den Antrag hatte die Mutter im Jahr 2006 gestellt und zwischendurch den Petitionsausschuss des Landtages NRW angerufen. Dieser bestätigte den grundsätzlichen Bedarf der Mutter.
"Wir freuen uns mit den Mutter über diesen Bescheid. Wir hoffen, dass es nun anderen Eltern schneller gelingt, behinderungsbedingte Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu erhalten. Damit ist wieder ein kleiner Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geschafft, in der sich Deutschland verpflichtet hat, Menschen mit Behinderung in ihrem Grundrecht auf Elternschaft zu unterstützen." sagt Kerstin Blochberger vom Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern - bbe e.V.
V.i.S.d.P. Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern - bbe e.V.
(Quelle: www.vg-minden.nrw.de/presse/.... - 4. August 2009)
Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sog. Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden am 31. Juli 2009 in dem Verfahren einer körperlich behinderten Mutter eines Säuglings entschieden.
Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemannes. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.
Da sich der LWL und die Stadt Bünde auch in der Folgezeit nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, wandte sich die Antragstellerin am 17. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Minden, dessen zuständige 6. Kammer ihr vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400,00 € zusprach. Die Antragstellerin könne vom LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für eine sog. Elternassistenz verlangen. Nach den Vorschriften des SGB XII sei es nämlich insbesondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Deshalb sei der Antragstellerin genau so wie einem nicht behinderten Elternteil die persönliche Betreuung und Versorgung ihres Kindes in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Soweit der LWL die Antragstellerin auf eine Betreuung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts verwiesen habe, liege dies damit gänzlich neben der Sache.
Aus formellen Gründen - nämlich aufgrund des bestehenden Zuständigkeitsstreits zwischen dem LWL und der Stadt Bünde - hat das Gericht ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung des LWL vorläufig die Stadt Bünde zur Übernahme der Kosten für die Elternassistenz angewiesen.
(Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 L 382/09 -, rechtskräftig seit Ende August 2009 und veröffentlicht in www.nrwe.de)
Hier finden Sie eine ausführliche Fassung des Urteils.
(nach der hib-Meldung des Bundestages 157/2009 vom 27.05.2009)
Behinderte Eltern sollen ihren Kindern eine normale Alltags- und Freizeitgestaltung ermöglichen können und bei Bedarf eine Elternassistenz erhalten.
Dafür sprach sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 27. Mai 2009 aus und forderte eine klare gesetzliche Grundlage für entsprechende Hilfeleistungen.
Einstimmig beschlossen die Abgeordneten, die zugrunde liegende Eingabe
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales sowie dem Ministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Erwägung zu überweisen.
Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die
Bundesregierung das Anliegen überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe
suchen. Im konkreten Fall kritisiert die Petentin Imke
Paust es gäbe bislang
keine gesetzliche Verankerung für eine Elternassistenz zur Unterstützung behinderter
Eltern. Viele betroffene Eltern seien aufgrund ihrer Behinderung nicht in der
Lage, mit ihrem Kind alltägliche Unternehmungen wie beispielsweise Fahrradfahren
oder auf den Spielplatz gehen zu bewerkstelligen. Häufig würden viele Betroffene
daher das ihnen zustehende Pflegegeld für die Versorgung der Kinder verwenden
und aus Angst vor einer Wegnahme des Kindes den Weg zu den zuständigen Stellen
der Jugendhilfe meiden.
Der Petitionsausschuss stellt dazu fest, dass die bestehenden
gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um bei Bedarf eine Elternassistenz
für behinderte
Eltern sicherzustellen. Diese Lücke müsse geschlossen werden, forderten die Ausschussmitglieder.
Sie sprachen sich zudem für effiziente Leistungen aus, die für die Betroffenen
unkompliziert erreichbar sein sollen.
Im Oktober 2008 hat die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder eine Entschließung zur Unterstützung des Rechtsanspruchs auf Elternassistenz verabschiedet.
Entschließung zur Unterstützung des Rechtsanspruchs auf Elternassistenz |
Abgeordnetenhaus Berlin, Kleine Anfrage: "Unterstützung für Eltern mit Behinderungen".
Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/10887 |
Presseerklärung des Netzwerks behinderter Frauen Berlin e.V. vom 17.06.2007
Elternassistenz: Hoffnungsvolle Signale aus dem Bundesland Berlin |
Der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe e.V.) hat sich mit einem offenen Brief an Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen gewandt. "Frühhilfesystem statt Frühwarnsystem"
Rechtsgutachten "Staatliche Unterstützung behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages" | |
Literaturverzeichnis zurm Rechtsgutachten |
| Berlin, 08.02.2006: Rechtsexpertise auf einer Pressekonferenz vorgestellt Presseerklärung "Unterstützung für behinderte Eltern gesetzlich klarstellen" |