Das NETZWERK ARTIKEL 3 konzentriert sich bei der weiteren Ausgestaltung des Antidiskriminierungsgesetzes auf einen zentralen Kernpunkt. Dieser lautet wie folgt:
In der vorgelegten Formulierung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung
im Zivilrecht haben wir aus Sicht behinderter Menschen die größten Bedenken.
Gerade im Abs. 1 ist die Formulierung zu vage und öffnet Tür und Tor für
Diskriminierungen.
Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dass sich schnell
"sachliche" Gründe und Gefahren finden lassen, um Frauen und Männern mit Behinderung
die Teilhabe zu verweigern.
Um paternalistischen Handlungen vorzubeugen, die
vermeintlich den behinderten Menschen vor Gefahren schützen wollen, ihn
letztendlich jedoch diskriminieren, schlagen wir folgende Änderung vor:
» Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein zwingender Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
Der komplette Gesetzentwurf zum ADG u.a. ist auf der Homepage www.nw3.de unter der Rubrik ZAG zu finden, d.Red. (NW3 e.V.)
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